Bei Alkohol am Steuer kommt es nicht nur auf den gemessenen Promillewert an. Entscheidend ist auch, ob der Fahrer noch sicher fahren konnte, ob es zu Fahrfehlern kam, ob andere gefährdet wurden oder ob ein Unfall passiert ist. Deshalb kann bereits ein niedriger Alkoholwert ernste Folgen haben.
Grundsätzlich gilt: Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren besteht ein striktes Alkoholverbot. Für alle anderen Kraftfahrer wird es spätestens ab 0,5 Promille teuer. Ab 1,1 Promille liegt bei Kraftfahrern regelmäßig eine Straftat vor, weil dann von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird.
Kurz erklärt: Alkohol am Steuer kann entweder eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat sein. Eine Ordnungswidrigkeit liegt typischerweise bei 0,5 bis 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen vor. Eine Straftat kann bereits ab 0,3 Promille entstehen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler, Gefährdung oder ein Unfall hinzukommen.
0,0 Promille: Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren
Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Regel. Wer trotzdem Alkohol trinkt und anschließend ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dabei muss nicht erst die 0,5-Promille-Grenze erreicht werden.
Gerade für junge Fahrer ist das besonders folgenreich. Neben dem Bußgeld und dem Punkt in Flensburg kommen probezeitrechtliche Maßnahmen hinzu. Der Verstoß gilt als schwerwiegender A-Verstoß.
| Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Weitere Folgen |
|---|---|---|---|
| Verstoß gegen die 0,0-Promille-Grenze in der Probezeit oder unter 21 Jahren | 250 Euro | 1 | Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit möglich |
Kommt zusätzlich ein Alkoholwert ab 0,5 Promille hinzu, greifen die strengeren Regeln für Alkoholfahrten. Dann bleibt es nicht bei 250 Euro und einem Punkt.
Ab 0,3 Promille: Relative Fahruntüchtigkeit
Ab etwa 0,3 Promille kann eine Fahrt strafrechtlich relevant werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Das können Schlangenlinien, zu spätes Bremsen, unsicheres Abbiegen, das Überfahren einer roten Ampel oder ein Unfall sein.
In solchen Fällen spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Der Promillewert allein reicht hier nicht immer aus. Entscheidend ist, dass das Fahrverhalten zeigt, dass der Alkohol die Fahrsicherheit beeinträchtigt hat.
| Promillebereich | Bewertung | Mögliche Folgen |
|---|---|---|
| ab ca. 0,3 Promille | bei Fahrfehlern, Gefährdung oder Unfall strafrechtlich relevant | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis möglich |
Dieser Bereich wird häufig unterschätzt. Auch wer noch unter 0,5 Promille liegt, kann sich strafbar machen, wenn Alkohol erkennbar zum unsicheren Fahren beigetragen hat.
0,5 bis 1,09 Promille: Ordnungswidrigkeit ohne Ausfallerscheinungen
Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingten Fahrfehler begeht, bewegt sich in der Regel im Bereich der Ordnungswidrigkeit. Die Folgen sind trotzdem deutlich: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Bei Wiederholung steigen die Bußgelder erheblich. Wer bereits früher wegen eines Alkoholverstoßes auffällig war, muss beim nächsten Mal deutlich mehr zahlen und länger auf den Führerschein verzichten.
| Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Erster Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
| Zweiter Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze | 1.000 Euro | 2 | 3 Monate |
| Dritter und weiterer Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze | 1.500 Euro | 2 | 3 Monate |
Die 0,5-Promille-Grenze ist also keine „Erlaubnisgrenze“. Wer zwar unter 0,5 Promille bleibt, aber auffällig fährt oder einen Unfall verursacht, kann trotzdem strafrechtlich belangt werden. Wer über 0,5 Promille liegt, wird auch ohne Fahrfehler sanktioniert.
Ab 1,1 Promille: Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr
Ab 1,1 Promille wird bei Kraftfahrern regelmäßig von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Das bedeutet: Es muss nicht erst ein Fahrfehler oder Unfall nachgewiesen werden. Schon das Führen des Fahrzeugs kann als Straftat gewertet werden.
Rechtsgrundlage ist § 316 StGB. Danach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Strafe ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
| Tatbestand | Mögliche Folgen | Punkte |
|---|---|---|
| Trunkenheit im Verkehr ab 1,1 Promille | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist für die Neuerteilung | 3 |
| Alkoholfahrt mit Unfall, Gefährdung oder Personenschaden | zusätzlich strengere strafrechtliche Bewertung möglich, etwa Gefährdung des Straßenverkehrs oder fahrlässige Körperverletzung | abhängig vom Verfahren |
Die frühere Formulierung, es drohe eine Geldstrafe „bis 3.000 Euro“, sollte nicht übernommen werden. Im Strafrecht wird eine Geldstrafe meist in Tagessätzen festgelegt. Die Höhe hängt deshalb stark vom Einkommen des Betroffenen und von der Bewertung des Gerichts ab.
MPU: Wann wird sie wahrscheinlich?
Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung kann angeordnet werden, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Besonders häufig wird sie nach sehr hohen Alkoholwerten, wiederholten Alkoholverstößen oder schweren Vorfällen im Zusammenhang mit Alkohol verlangt.
Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille ist eine MPU vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig zu erwarten. Auch darunter kann sie angeordnet werden, wenn weitere Umstände hinzukommen.
Alkohol und Unfall: Versicherung kann Probleme machen
Wer alkoholisiert einen Unfall verursacht, muss nicht nur mit Bußgeld oder Strafverfahren rechnen. Auch die Versicherung kann Schwierigkeiten machen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar grundsätzlich den Schaden des Unfallgegners, kann den Fahrer aber unter bestimmten Voraussetzungen in Regress nehmen.
Bei der Kaskoversicherung kann Alkohol am Steuer dazu führen, dass die Leistung gekürzt oder verweigert wird. Besonders teuer wird es, wenn ein hoher Eigenschaden entsteht oder weitere Beteiligte verletzt werden.
Restalkohol: Gefahr am nächsten Morgen
Viele Alkoholfahrten passieren nicht direkt nach dem Kneipenabend, sondern am nächsten Morgen. Restalkohol wird häufig unterschätzt. Der Körper baut Alkohol nur langsam ab, und Kaffee, Schlaf oder eine kalte Dusche beschleunigen den Abbau nicht zuverlässig.
Wer am Abend viel getrunken hat, kann am nächsten Morgen noch über der erlaubten Grenze liegen. Besonders für Berufspendler, Urlaubsfahrer oder Menschen mit frühem Fahrtantritt ist das ein reales Risiko.
Zusammenfassung
Alkohol am Steuer wird streng geahndet. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt 0,0 Promille. Ein Verstoß kostet mindestens 250 Euro und bringt einen Punkt. Ab 0,5 Promille drohen beim ersten Verstoß 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler, Gefährdung oder ein Unfall hinzukommen. Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer regelmäßig als absolut fahruntüchtig. Dann drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, drei Punkte und der Entzug der Fahrerlaubnis.
Quellen und Stand
- ADAC: Alkohol am Steuer – Strafen und Promillegrenzen
- § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) – 0,5-Promille-Grenze
- § 316 Strafgesetzbuch (StGB) – Trunkenheit im Verkehr
- Kraftfahrt-Bundesamt: Fahreignungs-Bewertungssystem
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Stand: April 2026
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